Sonderpädagogischer Dienst
- Der Sonderpädagogische Dienst ist ein Beratungs- und Unterstützungsangebot der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren für alle allgemeinen Schulen.
- Der Sonderpädagogische Dienst kann von der allgemeinen Schule beantragt werden, wenn Schüler*innen, trotz vorheriger Förderung und Unterstützung durch die allgemeine Schule (z.B. Beratungslehrkräfte, schulinterne Zusatzangebote, Abklärung Teilleistungsstörung, außerschulische therapeutische Angebote, zeitweise individuelle und differenzierte Lernangebote) anhaltende Schwierigkeiten zeigen.
- Dabei bleibt die Gesamtverantwortung für die Erziehung und Bildung der betroffenen Schüler*innen bei der allgemeinen Schule.
- Ziel dieses Angebots ist zunächst, den Verbleib an der allgemeinen Schule zu sichern.
Ablauf des Sonderpädagogischen Dienstes
1) Anfrage Sonderpädagogischer Dienst an zuständiges SBBZ Lernen
2) Klärung der Fragestellung & Hypothesen-bildung
3) Hospitation im Unterricht & standardisierte Diagnostik
4) Kooperative Bildungsplanung & deren Umsetzung
5) Evaluation & ggf. ILEB – Schleife
6) Prozessdokumentation
7) Ggf. Einleitung Feststellungsverfahren
Schwerpunkte der Arbeit des Sonderpädagogischen Dienstes
- Beobachtung im Unterricht
- Bildung von Hypothesen und der Fragestellung
- Beratung der Lehrkräfte, Erziehungsberechtigten und Schüler*innen
- Diagnostische Testverfahren zu den Bereichen Schulleistung, Intelligenz/ kognitive Leistungen, Konzentration, Wahrnehmung, Entwicklung, Sprache
- Kooperative Förderplanung ILEB: Individuelle Lern- und Entwicklungsbegleitung
Konzept ILEB: Individuelle Lern- und Entwicklungsbegleitung
Wie kann man den Sonderpädagogischen Dienst beantragen?
Zur Anfrage nutzen Sie bitte das Formular auf der Seite des Schulamts Freiburg „Anfrage Sonderpädagogischer Dienst“ (unten bei Downloads: Beantragung Sonderpädagogischer Dienst):
Feststellungsverfahren
Wenn trotz der Förderung durch die allgemeine Schule und erfolgtem Sonderpädagogischen Dienst gravierende überdauernde Lernschwierigkeiten bestehen und der Bildungsplan der allgemeinen Schule für das Kind eine nicht leistbare Überforderung darstellt, kann ein Feststellungsverfahren beantragt werden.